| Beitragsseiten |
|---|
| Zuschuss-Antrag - DAUERKOOPERATION Schule + Verein |
| Antragsformular |
| Folgeantragsformular |
| Alle Seiten |
Informationen zur musikalischen Dauerkooperation zwischen Schule und Verein oder Kirche ab 2011
Seit dem Jahr 2002 werden in Baden-Württemberg musikalische Dauerkooperationen zwischen Schulen und Vereinen oder Kirchen gefördert.
Informationen zur musikalischen Dauerkooperation zwischen Schule und Verein oder Kirche ab 2011 (pdf 49 kb)
1. Voraussetzungen für musikalische Dauerkooperationen
- Zwei Partner, bestehend aus Schule und Verein oder Kirche kooperieren;
- beide Seiten entwickeln ein Konzept für ein musikalisches Projekt, welches realisierbar und an den Gegebenheiten orientiert sein soll;
- das Konzept bezieht Aufgaben beider Partner mit ein und muss gemeinsam erarbeitet werden;
- eine dauerhafte Partnerschaft wird angestrebt.
2. Was wird gefördert?
Die mit der musikalischen Kooperation anfallenden Kosten wie z. B. Notenkauf, Instrumente, Öffentlichkeitsarbeit, Mieten, Aufwandsentschädigungen für Ensembleleiterinnen und -leiter, Probenwochenende.
3. Was wird nicht gefördert?
Kosten für Einzelinstrumental- oder Einzelgesangsunterricht, Auslandskonzertreisen, einheitliche Garderobe, Ausflüge, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der musikalischen Aufführung stehen.
4. Antragsstellung
Um eine Förderung des Landes zu erhalten, müssen die Kooperationspartner einen Antrag auf Einführung einer musikalischen Dauerkooperation Schule – Verein oder Kirche stellen. Der Antrag wird von der Schulleitung und der Vereins-Vorstandschaft oder der Zuständigen im Bereich der Kirche gemeinsam unterzeichnet und geht an den zuständigen Musikbund, bei dem der Verein Mitglied ist, bei Kirchen an das jeweilige Amt für Kirchenmusik. Antragsschluss: 31. Januar des Jahres, ab dessen folgendem Schuljahr die Dauerkooperation gefördert werden soll.
5. Förderzusage
Die Benachrichtigung der Kooperationspartner über bewilligte Fördermittel für das folgende Schuljahr erfolgt spätestens vor den Sommerferien. Beide Kooperationspartner erhalten zudem eine Patenschaftsurkunde des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport.
6. Förderdauer und Förderhöhe
Die Förderung wird für maximal ein Schuljahr bewilligt, ihre Höhe wird jährlich neu festgelegt. Die Höhe der Förderung ist abhängig vom Umfang der Maßnahme und kann zwischen 200 € und 800 € betragen. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich. Eine vollständige Kostendeckung ist ausgeschlossen. Die Förderdauer beträgt maximal 5 Jahre. Die Förderung ist abhängig von der Bereitstellung der Mittel durch den Landtag von Baden-Württemberg.
Ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht.
7. Jährlicher Verwendungsnachweis und Jahresbericht
Die Vereine legen dem zuständigen Musikbund einen jährlichen Verwendungsnachweis vor. Der Musikbund leitet alle Verwendungsnachweise gesammelt an das zuständige Regierungspräsidium weiter. Der Verwendungsnachweis besteht aus einer zahlenmäßigen Abrechnung. Die Kirchen legen den jährlichen Verwendungsnachweis über das jeweilige Amt für Kirchenmusik dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, Ref. 54, vor.
Die beteiligten Schulen legen den zuständigen Kooperationsbeauftragten des Landes, bei Kirchen dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, Ref. 54, einen jährlichen Bericht über den Stand der Kooperation (Ablauf, Entwicklung, Perspektiven) mit Unterschrift der Schulleitung vor.
Abgabeschluss der Nachweise: 31.01. nach Ablauf des in der Bewilligung festgelegten Förderzeitraumes.
8. Jährlicher Folgeantrag
Das Weiterbestehen laufender Kooperationen im folgenden Schuljahr muss in Form eines jährlichen Folgeantrags beim zuständigen Musikbund oder dem Amt für Kirchenmusik bestätigt werden. Antragsschluss: 31. Januar des geförderten, laufenden Schuljahres.
9. Ende der Förderung
Die Förderung gilt als Anschubfinanzierung. Spätestens nach einem Zeitraum von fünf Jahren wird erwartet, dass die musikalische Dauerkooperation ohne Landesförderung weiterläuft.
10. Termine
31. Januar des Jahres, in dem die Dauerkooperation beginnen soll:
Vorlage des Antrags auf musikalische Dauerkooperation beim zuständigen Musikbund (Vereine), beim jeweiligen Amt für Kirchenmusik (Kirchen)
31. Januar nach jährlichem Ablauf des Förderzeitraumes:
Vorlage eines Verwendungsnachweises beim zuständigen Musikbund (Vereine) und Erstellen eines Jahresberichts durch die Schule an die zuständige Kooperationsbeauftragte oder den zuständigen Kooperationsbeauftragten des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport. Bei Kirchen gehen Verwendungsnachweis und Jahresbericht direkt an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, Ref. 54.
31. Januar des bewilligten Schuljahres, nach welchem die Förderung weiterlaufen soll:
Vorlage des jährlichen Folgeantrags (max. 4x)
11. Kontakt
Kooperationsbeauftragte des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport:
Badischer Chorverband (BCV)
Blasmusikverband Baden-Württemberg (BVBW)
Bund Deutscher Blasmusikverbände (BDB)
Deutscher Harmonika Verband (DHV)
Schwäbischer Chorverband (SCV)
Verwendungsnachweise, Jahresberichte für kirchliche Kooperationen:
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Referat 54 Postfach 10 34 42 70029 Stuttgart
Koordinierung:
Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik (LIS)
Elisabeth Tull
Bereich Schulmusik: Musikalische Zusammenarbeit Schule-Verein
Reuteallee 40
71634 Ludwigsburg
Tel: 07141 – 140643 (dienstags)


